VIP-Logen, Dauerkarten und Hospitality

Aufteilung des Gesamtpakets, Abgrenzung Geschäftstermin oder geldwerter Vorteil, Pauschalierung nach § 37b EStG und die beitragsrechtlichen Folgen

  • Rechtsstand 13.08.2026
  • 12 Min. Lesedauer
  • Geschäftsführung
  • Personalabteilung
  • Lohnbuchhaltung
  • Steuerabteilung

Das Wichtigste in Kürze

  • Hospitality-Pakete sind in Werbung, Bewirtung, Raumnutzung und Zuwendungen aufzuteilen – entweder pauschal 40:30:30 nach dem VIP-Logen-Erlass oder detailliert nach tatsächlicher Nutzung.
  • Gegenstand der Sachzuwendung ist der einzelne Logenplatz; Leerplätze und nicht besuchte Veranstaltungen bleiben außer Ansatz (BFH VI R 15/21).
  • Betreut ein Mitarbeiter auf Weisung Kunden, liegt regelmäßig kein Arbeitslohn vor – dann entfallen Pauschalsteuer und Beiträge (BFH VI R 78/12).
  • Die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG befreit eigene Arbeitnehmer nicht von der Beitragspflicht; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV gilt nur für Arbeitnehmer fremder Dritter.
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern entscheidet die Veranlassung: betrieblich veranlasst führt zu Arbeitslohn, gesellschaftsrechtlich veranlasst zur verdeckten Gewinnausschüttung ohne Pauschalierungsmöglichkeit.
  • Der VIP-Logen-Erlass ist eine Aufteilungshilfe, keine Befreiung: Ist die Teilnahme des Arbeitnehmers ein privater Vorteil, bleiben die auf ihn entfallenden 15 Prozent voller Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

1.Ausgangslage und Prüfungsreihenfolge

Hospitality-Pakete werden als Bündel aus Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittsrechten und gelegentlich Raumnutzung vereinbart und in einem Gesamtbetrag abgerechnet. Steuerlich sind diese Komponenten getrennt zu beurteilen. Die Prüfung folgt sechs Stufen; jede Stufe entscheidet über die Bemessungsgrundlage der nächsten.

StufePrüfungsfrageRechtsfolge
1Betriebliche oder private Veranlassung?Privat: vollständiges Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG; bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
2Vereinfachte oder detaillierte Aufteilung des Gesamtbetrags?Bestimmt Betriebsausgabenabzug und Bemessungsgrundlage des § 37b EStG
3Wer hat den Platz genutzt: Kunde, Arbeitnehmer, Unternehmer, oder blieb er leer?Empfängerbezogene Zuordnung; Leerplätze bleiben außer Ansatz
4Beim Arbeitnehmer: Geschäftstermin oder Benefit?Ohne Arbeitslohn keine Lohnsteuer, keine Pauschalierung, kein Arbeitsentgelt
5Welche Erhebungsform: individuell, § 37b Abs. 2 EStG oder § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG?Bestimmt Steuersatz und mittelbar die Beitragspflicht
6Beitragsrechtliche Folgen?Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG führt bei eigenen Arbeitnehmern nicht zur Beitragsfreiheit

Tabelle seitlich wischbar

2.Ansatz A: Vereinfachte Aufteilung nach dem VIP-Logen-Erlass

Grundlage sind die BMF-Schreiben vom 22.08.2005 – IV B 2 - S 2144 - 41/05 (BStBl 2005 I S. 845) und vom 11.07.2006 – IV B 2 - S 2144 - 53/06 (BStBl 2006 I S. 447), fortgeltend nach H 4.7 EStH „VIP-Logen“. Für § 37b EStG hat das BMF ihre Fortgeltung bestätigt (BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rz. 15).

KomponenteAnteilBetriebsausgabenabzugVorsteuer§ 37b EStG
Werbeleistungen40 %voll abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG)abziehbarnein
Bewirtung30 %70 % abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)voll abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG)nein
Zuwendungen an Kunden15 %regelmäßig nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)nicht abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG)ja – Abs. 1
Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer15 %voll abziehbarer Personalaufwandabziehbar, unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG)ja – Abs. 2, soweit Arbeitslohn
Besondere Raumnutzungvorab 15 %abziehbar bei mindestens wöchentlicher Nutzungabziehbarnein

Tabelle seitlich wischbar

2a.Benefit trotz Anwendung des VIP-Logen-Erlasses

Die VIP-Logen-Erlasse sind reine Aufteilungshilfen. Sie beantworten nur, welcher Teil des Gesamtbetrags Zuwendung ist, nicht die Frage, ob Arbeitslohn vorliegt. Die Vereinfachung enthält weder eine Steuerbefreiung noch eine Beitragsfreistellung. Ist die Teilnahme des Arbeitnehmers als privater Vorteil einzuordnen, bleibt der auf ihn entfallende Anteil von 15 Prozent des Gesamtbetrags in vollem Umfang Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG.

ErhebungsformRechtsgrundlageLohnsteuerSozialversicherung
Individuelle Versteuerung§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG; Bewertung mit dem üblichen Endpreis am AbgabeortRegelbesteuerung im Lohnsteuerabzug; die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG wird praktisch stets überschrittenBeitragspflichtigBeitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV)
Pauschalierung mit 30 Prozent§ 37b Abs. 2 EStG; Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer (Abs. 1 Satz 2)Arbeitgeber ist Steuerschuldner (Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 EStG); die Zuwendung bleibt beim Arbeitnehmer außer Ansatz (Abs. 3 Satz 1); Unterrichtungspflicht nach Abs. 3 Satz 3BeitragspflichtigBeitragspflichtig; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV erfasst nur Absatz 1 und nur Arbeitnehmer fremder, nicht verbundener Dritter
Betriebsveranstaltung mit 25 Prozent§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, Freibetrag 110 Euro; darüber § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStGSperrt § 37b Abs. 2 EStG (Abs. 2 Satz 2); ab 2026 verlangt § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder BetriebsteilsBeitragsfreinur bei rechtzeitiger PauschalierungBeitragsfrei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV, jedoch nur bei Pauschalierung mit der Entgeltabrechnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV; BSG vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R)

Tabelle seitlich wischbar

  • Zusätzlichkeitserfordernis: § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Beruht der Vorteil auf einer arbeitsvertraglichen Zusage oder auf einer Gehaltsverwendung, sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 EStG nicht erfüllt; die Pauschalierung ist gesperrt.
  • Unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe: Bei der Pauschalierung zählen die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer, bei individueller Versteuerung der übliche Endpreis am Abgabeort. Die Wahl der Erhebungsform ist damit auch eine Bewertungsfrage.
  • Beitragsrechtliche Folge: Der Vorteil ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV und dem Abrechnungsmonat des Zuflusses zuzuordnen; anteilige Beitragsbemessungsgrenzen und Märzklausel sind zu prüfen.
  • Der Arbeitnehmeranteil wird vom Nettoentgelt abgezogen, obwohl der Arbeitgeber die pauschale Steuer trägt. Übernimmt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil, ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV hochzurechnen.
  • Individuelle Zuordnung: Der pauschal ermittelte Anteil von 15 Prozent ist auf die konkret teilnehmenden Arbeitnehmer zu verteilen. Ohne Aufzeichnung kann der Prüfdienst nach § 28f Abs. 2 SGB IV einen Summenbescheid erlassen; die Verjährung beträgt vier Jahre, bei vorsätzlicher Vorenthaltung 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
  • Betriebsausgabenabzug: Aufwand, Pauschalsteuer und Arbeitgeberbeiträge sind in voller Höhe abziehbar; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt für Arbeitnehmer nicht.

Belastung bei Ansatz A: Arbeitnehmeranteil 15 Prozent von 35.700 Euro = 5.355 Euro

PositionGrundlageSatzBetrag
Pauschale Lohnsteuer (§ 37b Abs. 2 EStG)5.355,00 EUR30,0 %1.606,50 EUR
Solidaritätszuschlag1.606,50 EUR5,5 %88,36 EUR
Arbeitgeberanteil Sozialversicherung5.355,00 EURrund 20,9 %1.119,20 EUR
Belastung des Arbeitgebers2.814,06 EUR
Arbeitnehmeranteil SozialversicherungAbzug vom Nettoentgelt, keine Arbeitgeberbelastung5.355,00 EURrund 20,9 %1.119,20 EUR

Die Beitragslast übersteigt die pauschale Steuer. Pauschale Kirchensteuer ist nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zusätzlich zu berücksichtigen. Die Beitragssätze sind Beispielwerte und von Krankenkasse, Zusatzbeitrag und Umlagen abhängig.

Tabelle seitlich wischbar

3.Ansatz B: Detaillierte Aufteilung nach tatsächlicher Nutzung

Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 15/21, BStBl 2024 II S. 361
SchrittVorgehen
1Gesamtaufwendungen der Loge brutto einschließlich Umsatzsteuer erfassen
2Einzelplatzwert je Veranstaltung bestimmen, z. B. Einzelticketpreis der höchsten Preiskategorie zuzüglich VIP-Zuschlag
3Alle Plätze aller Veranstaltungen zu einem Gesamtplatzwert addieren
4Plätze kategorisieren: Kunden, Arbeitnehmer mit Vorteilscharakter, Arbeitnehmer in Kundenbetreuung, Leerplätze
5Prozentanteile der ersten beiden Kategorien auf die tatsächlich gezahlte Miete anwenden
6Werbeanteil abziehen; Rest ist Bemessungsgrundlage, getrennt nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG

Tabelle seitlich wischbar

Beispiel: 12 Plätze, 20 Veranstaltungen, 35.700 EUR brutto

KategoriePlätzeAnteilAufwand bruttoErgebnis
Kunden9640,0 %14.280 EURabzüglich 40 % Werbeanteil = 8.568 EUR nach § 37b Abs. 1 EStG
Arbeitnehmer mit Vorteilscharakter3615,0 %5.355 EURabzüglich 40 % Werbeanteil = 3.213 EUR nach § 37b Abs. 2 EStG, beitragspflichtig
Arbeitnehmer in Kundenbetreuung4820,0 %7.140 EURkein Arbeitslohn, keine Pauschalierung, kein Arbeitsentgelt
Leerplätze6025,0 %8.925 EURkeine Zuwendung
Summe240100,0 %35.700 EURBemessungsgrundlage insgesamt 11.781 EUR

Tabelle seitlich wischbar

4.Geschäftstermin oder geldwerter Vorteil

Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn sich der Vorteil bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern nur als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist. Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen (BFH vom 16.10.2013 – VI R 78/12).

Teilnahme

Geschäftstermin

Weisung; keine Teilnahme, wenn der zugeordnete Kunde absagt

Benefit

Freie Wahl, Verlosung, Belohnung

Aufgabe vor Ort

Geschäftstermin

Betreuung zugeordneter Kunden, Fachgespräche, Nachbereitung

Benefit

Kein Betreuungsauftrag

Teilnehmerstruktur

Geschäftstermin

Übergewicht der Gäste

Benefit

Überwiegend eigene Mitarbeiter

Begleitpersonen

Geschäftstermin

Keine Angehörigen

Benefit

Ehegatten, Partner, Kinder

Funktion

Geschäftstermin

Vertrieb, Kundenbetreuung, Repräsentation

Benefit

Mitarbeiter ohne Kundenkontakt

Außenauftritt

Geschäftstermin

Firmenkleidung, Gesprächsleitfaden

Benefit

Keine Repräsentationspflichten

Zeit und Reisekosten

Geschäftstermin

Arbeitszeit, Abrechnung nach Dienstreisegrundsätzen

Benefit

Freizeit, kein Reisekostenersatz

Anlass

Geschäftstermin

Kundenveranstaltung, Geschäftsabschluss

Benefit

Belohnung, Jubiläum, Teamerlebnis

Dokumentation zur Verneinung von Arbeitslohn

5.§ 37b EStG bei Kunden, Arbeitnehmern und Unternehmern

Kunden und Geschäftsfreunde (Absatz 1)

  • Die Platzüberlassung ist eine Nutzungsüberlassung und damit ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
  • Die Zuwendung muss zu einem bestehenden Vertragsverhältnis hinzutreten; Anbahnungszuwendungen fallen nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (BMF Rz. 9a).
  • Der Bewirtungsanteil bleibt außen vor (R 4.7 Abs. 3 EStR; BMF Rz. 10) – Ausnahme: Repräsentationsveranstaltungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
  • Der Geschenkanteil ist regelmäßig nicht abziehbar; die Pauschalsteuer teilt dieses Schicksal (BMF Rz. 25 f.).
  • Grenzen: 10.000 EUR je Empfänger und Wirtschaftsjahr sowie je Einzelzuwendung (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Eigene Arbeitnehmer (Absatz 2)

  • Erfasst sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, soweit Arbeitslohn vorliegt.
  • Ausgeschlossen sind die Fälle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 10 und Abs. 3 EStG, Vermögensbeteiligungen sowie die Fälle des § 40 Abs. 2 EStG (§ 37b Abs. 2 Satz 2 EStG).
  • Die 50-EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG wird bei Logenplätzen praktisch stets überschritten.
  • Wahlrecht bis 28. Februar des Folgejahres; nach individueller Versteuerung ist ein Wechsel ausgeschlossen (BMF Rz. 8 und 8a).
  • Der Aufwand und die Pauschalsteuer sind in voller Höhe Betriebsausgabe.

Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Einzelunternehmer: private Nutzung ist Entnahme, keine Zuwendung an einen Dritten – § 37b EStG nicht anwendbar.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer in Kundenbetreuung: kein Arbeitslohn bei ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse.
  • Vertraglich geregelter Vorteil: Arbeitslohn, individuell oder nach § 37b Abs. 2 EStG zu versteuern, beitragsrechtlich Arbeitsentgelt.
  • Gesellschaftsrechtliche Veranlassung: verdeckte Gewinnausschüttung, keine Pauschalierung (BFH vom 12.12.2013 – VI R 47/12; BMF Rz. 9; BFH vom 01.10.2024 – VIII R 4/21).

6.Sozialversicherung

KonstellationLohnsteuerBeitragsrecht
Arbeitnehmer eines fremden Kunden30 % nach § 37b Abs. 1 EStGbeitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV)
Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens30 % nach § 37b Abs. 1 EStGbeitragspflichtig beim arbeitsvertraglichen Arbeitgeber
Eigener Arbeitnehmer, Benefit, pauschaliert30 % nach § 37b Abs. 2 EStGbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Eigener Arbeitnehmer, Geschäftsterminkein Arbeitslohnkein Arbeitsentgelt
Betriebsveranstaltung bis 110 EURsteuerfreibeitragsfrei
Betriebsveranstaltung über 110 EUR, 25 % pauschal25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStGbeitragsfrei nur bei rechtzeitiger Pauschalierung (BSG vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R)

Tabelle seitlich wischbar

6a.Abführung, zuständige Einzugsstelle und Übernahme des Arbeitnehmeranteils

Beitragsrechtlich gibt es keine Pauschalabführung. Der Vorteil ist Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV, ist dem einzelnen Beschäftigten zuzuordnen, im Zuflussmonat als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV abzurechnen und über den Beitragsnachweis abzuführen. Empfänger ist die Einzugsstelle des jeweiligen Beschäftigten; ein Sammelbetrag an eine frei gewählte Kasse ist nicht zulässig.

KonstellationZuständige EinzugsstelleRechtsgrundlage
Gesetzlich krankenversicherter ArbeitnehmerKrankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird§ 28i Satz 1 SGB IV
Privat krankenversicherter ArbeitnehmerFür Renten- und Arbeitslosenversicherung die Kasse, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V gewählt hat§ 28i Satz 2 SGB IV
Geringfügig BeschäftigterDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale§ 28i Satz 5 SGB IV
Keine personenbezogene Zuordnung, Summenbescheid — kein planbarer GestaltungswegDie nach § 175 Abs. 3 Satz 4 SGB V bestimmte Krankenkasse; Zahlung auf den Bescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers§ 28i Satz 3, § 28f Abs. 2 SGB IV

Tabelle seitlich wischbar

  • Abzug des Arbeitnehmeranteils: Der Anspruch des Arbeitgebers kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden; ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 2 und 3 SGB IV).
  • Ausnahme bei reinen Sachbezügen: Die Beschränkung auf das Abzugsverfahren und die Drei-Zahlungen-Frist gelten nicht, solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält (§ 28g Satz 4 SGB IV).
  • Zuordnung hat Vorrang: Der prüfende Rentenversicherungsträger kann die Beiträge nur dann von der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde (§ 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Satz 2 sperrt das, soweit Arbeitsentgelt ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann — bei vorliegender Teilnehmerliste ist das regelmäßig der Fall.
  • Bestimmung der Kasse beim Summenbescheid: § 175 Abs. 3 Satz 4 SGB V überträgt dem GKV-Spitzenverband die Zuständigkeitsregeln. Zuständig ist zunächst die Kasse der letzten Mitgliedschaft oder Familienversicherung; fehlt eine solche, richtet sich die Zuständigkeit nach den beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers, verteilt anhand der zum 1. Juli veröffentlichten Mitgliederzahlen.
KonstellationArbeitslohnBegründung und Fundstelle
Zahlung auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IVNein — kein ArbeitslohnSystemnützige Zahlung zum Vorteil der Sozialkassen; ohne Zuordnung zu einem individuellen Beitragskonto entsteht kein Leistungsanspruch und kein Vermögenszuwachs beim Arbeitnehmer (BFH VI R 27/20, Urteil vom 15.06.2023). Der Streitfall betraf nach § 37b EStG pauschal versteuerte Sachzuwendungen ohne Verteilung auf die Teilnehmer.
Irrtümlich unterlassener Abzug, Rückgriff nach § 28g SGB IV gesperrtNein — kein ArbeitslohnKein steuerpflichtiger Arbeitslohn wegen der gesetzlichen Lastenverschiebung (BFH vom 29.10.1993, BStBl 1994 II S. 194; von der Verwaltung nach H 19.3 LStH weiter angewendet).
Bewusster Verzicht auf den Rückgriff, Nettolohnabrede oder HinterziehungsfallJa — steuerpflichtiger ArbeitslohnZusätzlicher geldwerter Vorteil, weil der Arbeitnehmer nachträglich einen eigenen Leistungsanspruch erwirbt (BFH VI R 54/03, Urteil vom 13.09.2007, BStBl 2008 II S. 58).

Tabelle seitlich wischbar

  • Keine Pauschalierung nach § 37b EStG: Die Beitragsübernahme ist keine Sachzuwendung; § 37b EStG erfasst nur Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen.
  • Erhebungsform bei Steuerpflicht: In Betracht kommt der besondere Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Nach Satz 2 ist der Bruttosatz auf einen Nettosteuersatz hochzurechnen, weil die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer selbst eine Einnahme in Geldeswert ist. Die 1.000-Euro-Grenze des Satzes 3 gilt nur für Nummer 1.
  • Keine Beitragsfreiheit über § 40 Abs. 1 EStG: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV stellt nur Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG beitragsfrei.
  • Pauschale Lohnsteuer selbst: Der Arbeitgeber schuldet und trägt sie (§ 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG); sie ist kein Arbeitsentgelt. Eine auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert die Bemessungsgrundlage nicht.
  • Hochrechnung nur bei Nettoabrede: Die durch § 28g SGB IV bewirkte Lastenverschiebung löst für sich kein weiteres Arbeitsentgelt aus. Eine Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ist veranlasst, soweit eine Nettoentgeltvereinbarung vorliegt.

6b.Fallbeispiel: Zuwendung von 700 Euro ohne Abzug beim Arbeitnehmer

Ausgangslage: Ein Arbeitnehmer besucht eine Veranstaltung mit einem Zuwendungswert von 700 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Die Teilnahme ist als privater Vorteil eingeordnet, der Arbeitnehmer ist gesetzlich versichert und erhält laufendes Barentgelt. Auf der Entgeltabrechnung soll kein Abzug erscheinen. Die Beitragssätze sind Beispielwerte: Arbeitnehmeranteil 21,1 Prozent, Arbeitgeberanteil 20,9 Prozent.

Verzichtet der Arbeitgeber bewusst auf den Anspruch aus § 28g Satz 1 SGB IV, liegt darin für diesen Teil eine Nettoentgeltvereinbarung. Der übernommene Arbeitnehmeranteil wird damit selbst Arbeitsentgelt und ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV hochzurechnen; zugleich ist er zusätzlicher Arbeitslohn (BFH vom 13.09.2007 – VI R 54/03).

Belastung des Arbeitgebers bei vollständiger Übernahme

PositionBetrag
Sachbezug, Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG700,00 EUR
Hochrechnung des übernommenen Arbeitnehmeranteils (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV)255,54 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt955,54 EUR
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, vom Arbeitgeber getragen201,62 EUR
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung199,71 EUR
Pauschale Lohnsteuer 30 Prozent auf 700,00 EUR (§ 37b Abs. 2 EStG)210,00 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent darauf11,55 EUR
Pauschale Lohnsteuer auf den übernommenen Anteil, Nettosteuersatz 45 Prozent (§ 40 Abs. 1 EStG)114,99 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent darauf6,32 EUR
Zusatzbelastung neben dem Veranstaltungsaufwand744,19 EUR
Gesamtaufwand einschließlich der 700,00 EUR1.444,19 EUR

Die Zusatzbelastung beträgt rund 106 Prozent des Zuwendungswerts. Pauschale Kirchensteuer nach dem jeweiligen Ländererlass kommt gegebenenfalls hinzu.

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  • Grenze der Pauschalierung: Der übernommene Arbeitnehmeranteil ist eine Geldleistung und deshalb nicht nach § 37b EStG pauschalierbar. In Betracht kommt nur § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen – mit der Grenze von 1.000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr nach Satz 3 – oder § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Nachforderungsfall. Beides setzt einen Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt und eine größere Zahl von Fällen voraus. Bei einem Einzelfall bleibt nur die individuelle Versteuerung.
VarianteBelastung des ArbeitgebersAbzug beim ArbeitnehmerBewertung
Geschäftstermin, kein Arbeitslohn — nur bei belastbarer Dokumentation nach Abschnitt 4700,00 EUR Aufwand, keine Steuer, keine BeiträgekeinerGünstigste Variante, rechtlich an die Dokumentation gebunden
Betriebsveranstaltung: 110 EUR Freibetrag, 590 EUR mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)855,61 EUR gesamtkeinerGünstig, setzt eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG voraus
§ 37b Abs. 2 EStG, Arbeitnehmeranteil wird abgezogen1.067,85 EUR gesamt147,70 EURMittlere Belastung, Abzug beim Arbeitnehmer sichtbar
§ 37b Abs. 2 EStG, Arbeitgeber übernimmt auch den Arbeitnehmeranteil1.444,19 EUR gesamtkeinerHöchste Belastung, rund Faktor zwei auf den Zuwendungswert

Tabelle seitlich wischbar

7.Umsatzsteuer

  • Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG; maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse (Abschn. 15.2c UStAE).
  • Kein Vorsteuerabzug für den Geschenkanteil an Kunden (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG); die Vorsteuer erhöht die Anschaffungskosten (§ 9b Abs. 1 EStG).
  • Bewirtung: Vorsteuerabzug bleibt trotz Formverstößen erhalten (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).
  • Zuwendungen an Arbeitnehmer sind unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).

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Häufige Fragen

Quellenverzeichnis

  1. § 37b EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
  2. § 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
  3. § 8 EStG – Einnahmen, Sachbezugsfreigrenze 50 EUR
  4. § 4 EStG – Betriebsausgaben, Abzugsverbote
  5. § 1 SvEV – Dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
  6. § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt
  7. § 23a SGB IV – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
  8. § 8 KStG – Verdeckte Gewinnausschüttung
  9. BMF 19.05.2015 – Anwendungsschreiben zu § 37b EStG, BStBl 2015 I S. 468
  10. BMF 22.08.2005 / 11.07.2006 – VIP-Logen in Sportstätten und Hospitality-Leistungen
  11. BFH VI R 15/21 – Urteil vom 23.11.2023, BStBl 2024 II S. 361
  12. BFH VI R 78/12 – Urteil vom 16.10.2013
  13. BFH VI R 5/22 – Urteil vom 27.03.2024 zur Betriebsveranstaltung
  14. BFH IV R 13/14 – Urteil vom 30.03.2017 zur Pauschalsteuer als weiteres Geschenk
  15. BSG B 12 BA 3/22 R – Urteil vom 23.04.2024 zur zeitnahen Pauschalversteuerung
  16. FG Berlin-Brandenburg 8 K 8232/18 – Urteil vom 22.06.2021, Platzwertmethode
  17. § 19 EStG – Arbeitslohn, Betriebsveranstaltung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a
  18. § 28f SGB IV – Aufzeichnungspflicht, Summenbescheid
  19. § 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen
  20. § 42e EStG – Anrufungsauskunft
  21. § 28g SGB IV – Beitragsabzug, Drei-Zahlungen-Frist, Ausnahme bei reinen Sachbezügen
  22. § 28i SGB IV – Zuständige Einzugsstelle
  23. § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Abs. 3 Satz 2 und Satz 4
  24. BFH VI R 27/20 – Urteil vom 15.06.2023: Zahlungen auf einen Summenbescheid sind kein Arbeitslohn
  25. BFH VI R 54/03 – Urteil vom 13.09.2007, BStBl 2008 II S. 58: Nachentrichtung hinterzogener Arbeitnehmeranteile
  26. GKV-Spitzenverband – Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht, Zuständigkeitsregeln nach § 175 Abs. 3 Satz 4 SGB V

Zuletzt geprüft am 13.08.2026 · Redaktion Fachinformationen (Lohn- und Finanzbuchhaltung)

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